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Kosten


Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit bestimmen sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das Anwaltshonorar kann auch in einer Gebührenvereinbarung geregelt werden. Die Einzelheiten zu den Kosten besprechen wir gemeinsam mit Ihnen.

Bitte beachten Sie, dass gerade im Sozialrecht viele Rechtsschutzversicherungen eine Deckungszusage erst für ein gerichtliches Verfahren erteilen, sodass die Durchführung des Widerspruchsverfahrens regelmäßig nicht mitversichert ist. Es empfiehlt sich daher, diesen Punkt vorab mit Ihrem Versicherer zu klären. Gerne können wir Ihnen hierbei behilflich sein.

Sollten Sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sein, die im Zusammenhang mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts stehenden Kosten zu tragen, kommt gegebenenfalls für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung die Inanspruchnahme von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) in Betracht. Das Antragsformular finden Sie unter nachstehendem Link: https://justiz.de/service/formular/dateien/agI1.pdf.

Für ein gerichtliches Verfahren sieht das Gesetz für eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die Gewährung von Prozesskostenhilfe auf Antrag vor. Voraussetzung hierfür ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (s. §§ 114, 115, 117 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist im Internet abrufbar (https://sozialgerichtsbarkeit.hessen.de/sites/sozialgerichtsbarkeit.hessen.de/files/2022-02/formular_hinweisblatt_ausfuellhinweise.pdf).

Kontakt

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